Für eine Landschaft im Einklang mit Mensch und Natur

Auszüge aus dem sachlichen Teil-Flächennutzungsplan "Windenergie" für Kraichtal


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Gemäß dem Windenergieerlass sollten alle Standorte mindestens eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,30 m pro Sekunde in 100 m Höhe über Grund aufweisen, um mit Windenergie-Anlagen heutigen Standards und unter Berücksichtigung der derzeitigen Rahmenbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) eine hinreichende Energieausbeute erzielen zu können.


Der Windenergieatlas des Landes Baden-Württemberg weist in Abhängigkeit der topographischen Situation für das Gebiet der Stadt Kraichtal in 100 m über Grund Windgeschwindigkeiten von 4,50 m/s bis 5,25 m/s aus.


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In der erweiterten Untersuchung wird in einer Abwägung zwischen den Belangen des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien einerseits und den Interessen der Gebietsbewohner an einer dem Gebietscharakter entsprechenden, über die immissionsschutzrechtlichen Grenzen hinausgehenden guten Wohnqualität im Sinne von gesundheitlichem Wohlbefinden und einem guten Wohnumfeld andererseits untersucht, ob der einzuhaltende Abstand zu Wohnbauflächen auf 1.000 m heraufgesetzt werden kann. Die Schallausbreitung einer Windkraft-Anlage ist abhängig von der Höhe der Schallquelle – je höher die Windkraft-Anlage ist, desto ausgedehnter ist der Einwirkungsbereich.


Die in Kraichtal vorherrschende recht schwache Windhöfigkeit spricht dafür, dass größere Narbenhöhen gewählt werden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu verbessern. Berechnungen unterschiedlicher Typen von Windkraft-Anlagen kommen zu dem Ergebnis, dass damit oftmals ein Abstand von 700 m nicht ausreichen wird, um den Belangen der Wohnbevölkerung zu entsprechen. Mit dieser Begründung werden als Abwägungs-Kriterium in der Untersuchung die Mindestabstände zu Wohnbauflächen als eine denkbare Variante auf 1.000 m angehoben.


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Eine Überlagerung sämtlicher, für das Gebiet der Stadt Kraichtal herausgearbeiteter „Tabuflächen“ kommt zu dem Zwischenergebnis, dass, insbesondere durch die große Anzahl der Stadtteile und Siedlungsansätze, große Teile des Untersuchungsgebietes für die Errichtung von Windenergie-Anlagen nicht in Frage kommen.


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Von der 8.056 ha großen Gemarkungsfläche sind 3.933 ha Bestandteil des mit der Verordnung vom 03.06.1987 formulierten „Landschaftsschutzgebiet Kraichgau“. Diese Flächen des Landschaftsschutzgebietes wurden im Abwägungs-Prozess nicht als „Tabuflächen“ sondern als „Prüfflächen“ bewertet. Dennoch haben Windkraft-Anlagen insbesondere in diesem Bereich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“, welches gemäß dem Windenergieerlass Baden-Württemberg im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie im Hinblick auf seinen Erholungswert bewahrt werden soll. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat.


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Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Karlsruhe kommt als Verordnungsgeber im Zuge ihrer Beteiligung bei der Aufstellung des Teil-Flächennutzungsplanes zusammenfassend zu der Auffassung, dass das „Landschaftsschutzgebiet Kraichgau“ die Erhaltung der für den Landstrich typischen naturnahen Kulturlandschaft dient. Die Errichtung von Windkraft-Anlagen widerspricht diesem Nutzungszweck und erfüllt die in der Verordnung genannten Verbotstatbestände.


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Bei den in Frage kommenden Bereichen des „Landschaftsschutzgebiet Kraichgau“ handelt es sich damit nicht um weniger schutzwürdige Teilflächen, noch ist eine erhebliche Vorbelastung durch andere bauliche Anlagen feststellbar. Damit wird deutlich, dass, neben den im Zuge des Planungs-Prozesses, herausgearbeiteten „Tabuflächen“ weitere großflächige Bereiche als Standorte für die Errichtung von Windkraft-Anlagen ausscheiden und sich damit aufgrund übergeordneten Rechtes auch der substanzielle Raum für privilegierte Windkraft-Anlagen deutlich verringert.


Harte Bruchkanten im Gelände mit einer teilweise erheblichen Fernwirkung, wie beispielsweise im Übergangsbereich von der Kraichgau-Landschaft in die Rheinebene, sind auf den Gemarkungen der Stadt Kraichtal nicht zu verzeichnen. Dennoch weisen die nachfolgend dargestellten Prüfflächen zur Ausweisung von Windkraft-Anlagen teilweise eine erhebliche Fernwirkung, auch von Standorten angrenzender Gemeinden aus betrachtet, auf.


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Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die hohe Anzahl im Plangebiet festgestellter Paare des Rotmilans.


Das Gutachten kommt aufgrund möglicher Konflikt-Potentiale für alle aufgezeigten Suchfelder zu dem Fazit, dass keines der dargestellten Suchfelder aus artenschutzrechtlicher Sicht uneingeschränkt für die Errichtung von Windkraft-Anlagen empfohlen werden kann.


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Die aufgezeigten Suchfelder für die Ausweisung von „Konzentrationszonen für Windkraft-Anlagen“ im Flächennutzungsplan liegen überwiegend in Bereichen, die landschaftlich attraktiv und daher für die Naherholung und den naturgebundenen Tourismus bedeutsam sind.


Im Bundesnaturschutzgesetz heißt es in § 1 zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege :
„Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen … so zu schützen, das … (Nr. 3) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind … (Abs. 4). Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere (Nr. 1) Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften … vor Verunstaltungen, Zersiedlung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, (Nr. 2) zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im be-siedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen …“.


Durch Windenergie-Anlagen kann die Erholungsfunktion, die in Abhängigkeit zum Landschaftsempfinden steht, aufgrund des landschaftsfremden technischen Charakters von Windenergie-Anlagen beeinträchtigt werden.


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Bei der Stadt Kraichtal handelt es sich um einen relativ dicht besiedelten Raum.


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Eine Einsehbarkeit und Dominanz wird aufgrund der topografischen Begebenheiten vom „Baiersberg“ bzw. von Menzingen aus gegeben sein.


Die Fläche liegt außerhalb der Hauptwander- und Radwegtrassen, stellt jedoch für die wohnraumnahe Erholung ein Potential dar.


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Neben den o. g. Zahlen ist die in Kraichtal anzutreffende geringe Windhöfigkeit in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben, die es in der Abwägung nicht rechtfertigt, unangemessen hohe Eingriffe in die einzelnen, zu berücksichtigenden Belange vorzunehmen.


Quelle